Informationen zur Hundezucht
Zucht ist die Fortpflanzung von Tieren unter Verantwortung des Halters durch
a) gemeinsames Halten geschlechtsreifer Tiere verschiedenen Geschlechts oder
b) gezielte oder nicht verhinderte Anpaarung oder
c) das Heranziehen eines bestimmten Tieres zum Decken oder
d) durch Anwendung von Techniken der Reproduktionsmedizin. (§14 Z 14 Tierschutzgesetz-TSchG)
Die Haltung von Hunden zum Zwecke der Zucht oder des Verkaufs ist vom Halter/von der Halterin der Bezirkshauptmannschaft vor Aufnahme der Tätigkeit zu melden (gemäß § 31 Abs.4 TSchG)
Die Mindestanforderungen zur Haltung von Hunden zur Zucht sind in der 2. Tierhaltungsverordnung (2.TH VO) Anlage 1, Pkt. 1 und 2 festgelegt.
Es gibt besondere Meldepflichten für Personen, welche Tierrassen, bei denen Qualzuchtmerkmale auftreten, zur Zucht einsetzen. Anlässlich der Meldung der Zucht bei der Bezirksverwaltungsbehörde ist mitzuteilen, welche Maßnahmen ergriffen werden, um Qualzucht zu verhindern (Zuchtprogramm). (Verordnung BGBl.II Nr.70/2016 iVm § 31 Abs. 4 und § 44 Abs. 17 TSchG )
Bei der Darstellung der Maßnahmen ist insbesondere auszuführen wie die Dokumentation der Verpaarungen und Geburten bzw. Würfe erfolgt und welche zusätzlichen diagnostischen Maßnahmen neben der klinischen Untersuchung eingesetzt und gewertet werden, um die Erreichung des Zieles der Vermeidung von Qualzuchtmerkmalen bei der konkreten Verwendung der jeweiligen Tiere in der Zucht nachvollziehbar zu gewährleisten. Die daraus sich ergebenden Konsequenzen müssen eingehalten werden.
Die Meldung der Zucht bei der Bezirksverwaltungsbehörde ist unabhängig davon durchzuführen, ob die Zucht regelmäßig oder unregelmäßig, mit oder ohne Gewinn erfolgt. Dies gilt auch für Landwirte und Landwirtinnen (gemäß § 31 Abs.4 TSchG).
(20.6.2017)(1) Es ist verboten, einem Tier ungerechtfertigt Schmerzen, Leiden oder Schäden zuzufügen oder es
in schwere Angst zu versetzen.
(2) Gegen Abs. 1 verstößt insbesondere, wer
1.
Züchtungen vornimmt, bei denen vorhersehbar ist, dass sie für das Tier oder dessen Nachkommen mit
Schmerzen, Leiden, Schäden oder Angst verbunden sind (Qualzüchtungen), sodass in deren Folge im
Zusammenhang mit genetischen Anomalien insbesondere eines oder mehrere der folgenden klinischen
Symptome bei den Nachkommen nicht nur vorübergehend mit wesentlichen Auswirkungen auf ihre
Gesundheit auftreten oder physiologische Lebensläufe wesentlich beeinträchtigen oder eine erhöhte
Verletzungsgefahr bedingen:
a) Atemnot,
b) Bewegungsanomalien,
c) Lahmheiten,
d) Entzündungen der Haut,
e) Haarlosigkeit,
f) Entzündungen der Lidbindehaut und/oder der Hornhaut,
g) Blindheit,
h) Exophthalmus,
i) Taubheit,
j) Neurologische Symptome,
k) Fehlbildungen des Gebisses,
l) Missbildungen der Schädeldecke,
m)Körperformen, bei denen mit großer Wahrscheinlichkeit angenommen werden muss, dass natürliche
Geburten nicht möglich sind, oder
Tiere mit Qualzuchtmerkmalen importiert, erwirbt, vermittelt, weitergibt oder ausstellt;
Der Vollzug in Belangen des Tierschutzgesetzes fällt in die Zuständigkeit des
jeweiligen Bundeslandes