Statuten ( Vereinsgesetz) des Klubs
Statuten
Papillon & Phalène Klub Österreich
............................
§ 1: Name, Sitz und Tätigkeitsbereich
(1) Der Verein führt den Namen "Papillon & Phalène Klub Österreich"
(2) Er hat seinen Sitz in 8911 Admont
(3) Er erstreckt seine Tätigkeit auf ganz Österreich.
(4) Die Errichtung von Zweigvereinen ist nicht beabsichtigt.
§ 2: Zweck
Der Verein, dessen Tätigkeit nicht auf Gewinn gerichtet ist, bezweckt - die Verbreitung und Förderung der Rassehundezucht von Papillon & Phalène. -Zusammenschluss der Züchter und Hundehalter von Papillon & Phalène im Vereinsgebiet -Beratung der Vereinsmitglieder durch Schrift und Wort bei der Zucht, Aufzucht, Fütterung und Pflege der Hunde -gegenseitigem Austausch in allen züchterischen und wirtschaftlichen Angelegenheiten der Hundezucht und dieselben der Öffentlichkeit gegenüber zu vertreten. Förderung der Gesundheit und der genetischen Gesundheit der Welpen sowie die artgerechte Haltung im Sinne des österreichischen Tierschutzgesetzes. Festlegung der Grundsätze für die Zucht von Papillon und Phalène. Führen eines Zuchtbuches und Ausstellen von Ahnentafeln für Welpen.
§ 3: Mittel zur Erreichung des Vereinszwecks
(1) Der Vereinszweck soll durch die in den Abs. 2 und 3 angeführten materiellen und ideellen Mittel erreicht werden.
(2) Die erforderlichen materiellen Mittel sollen aufgebracht werden durch
a) Beitrittsgebühren
b) Mitgliedsbeiträge
c) Gebühren für Ahnentafeln
d) Spenden und sonstige Zuwendungen
(3) Als ideelle Mittel dienen
a) das Betreiben einer Website und/oder sonstiger elektronischer
Medien
www.:papillonklub.at und www.facebook.com/Papillon-Phalene-Klub
b) das Festlegen der Grundsätze für die Zucht, mit dem Ziel die
Gesundheit
von Papillon & Phalène zu fördern und zu verbessern.
c) die Weitergabe von gesicherten Erkenntnissen von Papillon &
Phalène in
allen Bereichen der Zucht, Haltung und Erziehung
d) das Vertiefen der Mensch-Hund Beziehung
e) Versammlungen und Treffen zum Erfahrungs- und Meinungsaustausch
§ 4: Arten der Mitgliedschaft
(1) Die Mitglieder des Vereins gliedern sich in ordentliche und
außerordentliche Mitglieder sowie Ehrenmitglieder.
(2) Ordentliche Mitglieder sind jene, die sich voll an der Vereinsarbeit
beteiligen.
(3) Außerordentliche Mitglieder sind solche, die die Vereinstätigkeit vor allem
durch Zahlung eines Mitgliedsbeitrags fördern.
(4) Ehrenmitglieder sind Personen, die hierzu wegen besonderer Verdienste
um den Verein ernannt werden.
§ 5: Erwerb der Mitgliedschaft
(1) Um Mitgliedschaft im Vereins können alle Papillon- und Phalènezüchter
und Hundefreunde des In- und Auslandes ansuchen, die dem
gemeinnützigen Vereinszweck dienlich sein wollen.
(2) Über die Aufnahme von ordentlichen Mitgliedern entscheidet der Vorstand.
Die Aufnahme kann ohne Angabe von Gründen verweigert werden.
(3) Ein außerordentliches Mitglied darf von jedem Vorstandsmitglied
aufgenommen werden.
(4) Der
Austritt kann nur zum 31. Dezember erfolgen. Er muss dem Vorstand
mindestens 2 Monate vorher schriftlich mitgeteilt werden. Erfolgt die
Anzeige verspätet, so ist sie erst zum nächsten Austrittstermin wirksam.
Für die Rechtzeitigkeit ist das Datum der Postaufgabe maßgeblich.
(5) Der Vorstand kann ein Mitglied ausschließen, wenn dieses trotz
zweimaliger schriftlicher Mahnung unter Setzung einer angemessenen
Nachfrist länger als sechs Monate mit der Zahlung der Mitgliedsbeiträge im
Rückstand ist. Die Verpflichtung zur Zahlung der fällig gewordenen
Mitgliedsbeiträge bleibt hiervon unberührt.
(6) Der Ausschluss eines Mitglieds aus dem Verein kann vom Vorstand auch
wegen grober Verletzung anderer Mitgliedspflichten und wegen
unehrenhaften Verhaltens verfügt werden. Gegen den Ausschluss ist sie
Berufung an die Generalversammlung zulässig, bis zu deren Entscheidung
ruhen die Mitgliedsrechte.
(7) Die Aberkennung der Ehrenmitgliedschaft kann aus den im Abs. 4
genannten Gründen von der Generalversammlung über Antrag des
Vorstands beschlossen werden.
§ 7: Rechte und Pflichten der Mitglieder
(1) Die Mitglieder sind berechtigt, an allen Veranstaltungen des Vereins
teilzunehmen und die Einrichtungen des Vereins zu beanspruchen.
(2) Das Stimmrecht in der Generalversammlung sowie das aktive und passive
Wahlrecht steht allen Mitgliedern zu.
(3) Die Mitglieder sind in jeder Generalversammlung vom Vorstand über die
Tätigkeit und finanzielle Gebarung des Vereins zu informieren.
(4) Die Mitglieder sind vom Vorstand über den geprüften Rechnungsabschluss
(Rechnungslegung) zu informieren. Geschieht dies in der
Generalversammlung, sind die Rechnungsprüfer einzubinden.
(5) Die Mitglieder sind verpflichtet, die Interessen des Vereins nach Kräften zu
fördern und alles zu unterlassen, wodurch das Ansehen und der Zweck des
Vereins Nachteile erleiden könnte. Sie haben die Vereinsstatuten und die
Beschlüsse der Vereinsorgane zu beachten.
(6) Die ordentlichen und außerordentlichen Mitglieder sind zur pünktlichen
Zahlung der Beitrittsgebühren und der Mitgliedsbeiträge in der von der
Generalversammlung beschlossenen Höhe verpflichtet.
§ 8: Vereinsorgane
Organe des Vereins sind
a) die Generalversammlung (§§ 9 und 10)
b) der Vorstand (§§ 11, 12 und 13)
c) die Rechnungsprüfer (§ 14)
d) Schichtungseinrichtung (§ 15)
§ 9: Generalversammlung
(1) Die Generalversammlung ist die „Mitgliederversammlung“ im Sinne des
Vereinsgesetzes 2002. Eine ordentliche Generalversammlung findet alle 4
Jahre statt.
(2) Eine außerordentliche Generalversammlung findet auf
a) Beschluss des Vorstands oder der ordentlichen
Generalversammlung
b) schriftlichen Antrag von mindestens einem Zehntel der Mitglieder
c) Verlangen der Rechnungsprüfer
d) Beschluss der/eines Rechnungsprüfer/s binnen vier Wochen statt.
(3) Sowohl zu den ordentlichen wie auch zu den außerordentlichen
Generalversammlungen sind alle Mitglieder mindestens zwei Wochen vor
dem Termin schriftlich oder per E-Mail einzuladen. Die Anberaumung der
Generalversammlung hat unter Angabe der Tagesordnung zu erfolgen. Die
Einberufung erfolgt durch den Vorstand oder durch die/einen
Rechnungsprüfer.
(4) Anträge zur Generalversammlung sind mindestens drei Tage vor dem
Termin der Generalversammlung beim Vorstand schriftlich oder per E-Mail
einzureichen.
(5) Gültige Beschlüsse – ausgenommen solche über einen Antrag auf
Einberufung einer außerordentlichen Generalversammlung – können nur
zur Tagesordnung gefasst werden.
(6) An der Generalversammlung sind alle Mitglieder teilnahmeberechtigt.
Stimmberechtigt sind alle Mitglieder. Jedes Mitglied hat eine Stimme. Die
Übertragung des Stimmrechts auf ein anderes Mitglied im Wege einer
schriftlichen Bevollmächtigung ist nicht zulässig.
(7) Die Generalversammlung ist ohne Rücksicht auf die Anzahl der
Erschienenen beschlussfähig.
(8) Die Wahlen und die Beschlussfassungen in der Generalversammlung
erfolgen in der Regel mit einfacher Stimmenmehrheit. Beschlüsse, mit
denen das Statut des Vereins geändert oder der Verein aufgelöst werden
soll, bedürfen jedoch einer qualifizierten Mehrheit von zwei Dritteln der
abgegebenen gültigen Stimmen.
(9) Den Vorsitz in der Generalversammlung führt der/die Obmann/Obfrau, in
dessen/deren Verhinderung sein/e/ihr/e Stellvertreter/in. Wenn auch diese/r
verhindert ist, so führt das an Jahren älteste anwesende Vorstandsmitglied
den Vorsitz.
§ 10: Aufgaben der Generalversammlung
Der Generalversammlung sind folgende Aufgaben vorbehalten:
a) Beschlussfassung über den Voranschlag
b) Entgegennahme und Genehmigung des Rechenschaftsberichts und des
Rechnungsabschlusses unter Einbindung der Rechnungsprüfer
c) Wahl und Enthebung der Mitglieder des Vorstands und der
Rechnungsprüfer
d) Genehmigung von Rechtsgeschäften zwischen Rechnungsprüfern und
Verein
e) Entlastung des Vorstands
f) Festsetzung der Höhe der Beitrittsgebühr und der Mitgliedsbeiträge für
ordentliche und für außerordentliche Mitglieder
g) Verleihung und Aberkennung der Ehrenmitgliedschaft
h) Beschlussfassung über Statutenänderungen und die freiwillige
Auflösung des Vereins
i) Beratung und Beschlussfassung über sonstige auf der Tagesordnung
stehende Fragen.
§ 11: Vorstand
(1) Der Vorstand besteht aus mindestens vier und höchstens 8 Mitgliedern,
und zwar aus Obmann/Obfrau, SchriftführerIn, KassierIn sowie ZuchtwartIn
und deren StellvertreterIn. Die Wahl weiterer Beiräte ist möglich.
(2) Der Vorstand wird von der Generalversammlung gewählt. Der Vorstand hat
bei Ausscheiden eines gewählten Mitglieds das Recht, an seine Stelle ein
anderes wählbares Mitglied zu kooptieren, wozu die nachträgliche
Genehmigung in der nächstfolgenden Generalversammlung einzuholen ist.
Fällt der Vorstand ohne Selbstergänzung durch Kooptierung überhaupt
oder auf unvorhersehbar lange Zeit aus, so ist jeder Rechnungsprüfer
verpflichtet, unverzüglich eine außerordentliche Generalversammlung zum
Zweck der Neuwahl eines Vorstands einzuberufen. Sollten auch die
Rechnungsprüfer handlungsunfähig sein, hat jedes ordentliche Mitglied,
das die Notsituation erkennt, unverzüglich die Bestellung eines Kurators
beim zuständigen Gericht zu beantragen, der umgehend eine
außerordentliche Generalversammlung einzuberufen hat.
(3) Die Funktionsperiode des Vorstands beträgt 4 Jahre, Wiederwahl ist
möglich. Jede Funktion im Vorstand ist persönlich auszuüben.
(4) Der Vorstand wird vom Obmann/von der Obfrau, bei Verhinderung von
seinem/seiner/ihrem/ihrer StellvertreterIn, schriftlich oder mündlich
einberufen. Ist auch diese/r auf unvorhersehbar lange Zeit verhindert, darf
jedes sonstige Vorstandsmitglied den Vorstand einberufen.
(5) Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn alle seine Mitglieder eingeladen
wurden und mindestens die Hälfte von ihnen anwesend ist.
(6) Der Vorstand fasst seine Beschlüsse mit einfacher Stimmenmehrheit, bei
Stimmengleichheit gibt die Stimme des/der Vorsitzenden den Ausschlag. (7) Den Vorsitz führt der/die Obmann/Obfrau, bei Verhinderung sein/e/ihr/e
Stellvertreter/in. Ist auch diese/r verhindert, obliegt der Vorsitz dem an
Jahren ältesten anwesenden Vorstandsmitglied oder jenem
Vorstandsmitglied, das die übrigen Vorstandsmitglieder mehrheitlich dazu
bestimmen.
(8) Außer durch den Tod und Ablauf der Funktionsperiode (Abs. 3) erlischt die
Funktion eines Vorstandsmitglieds durch Enthebung (Abs. 9) und Rücktritt
(Abs. 10).
(9) Die Generalversammlung kann jederzeit den gesamten Vorstand oder
einzelne seiner Mitglieder entheben. Die Enthebung tritt mit Bestellung des
neuen Vorstands bzw. Vorstandsmitglieds in Kraft.
(10) Die Vorstandsmitglieder können jederzeit schriftlich ihren Rücktritt
erklären. Die Rücktrittserklärung ist an den Vorstand, im Falle des
Rücktritts des gesamten Vorstands an die Generalversammlung zu richten.
Der Rücktritt wird erst mit Wahl bzw. Kooptierung (Abs. 2) eines
Nachfolgers wirksam.
§ 12: Aufgaben des Vorstands
Dem Vorstand obliegt die Leitung des Vereins. Er ist das „Leitungsorgan“ im Sinne des Vereinsgesetzes 2002. Ihm kommen alle Aufgaben zu, die nicht durch die Statuten einem anderen Vereinsorgan zugewiesen sind. In seinen Wirkungsbereich fallen insbesondere folgende Angelegenheiten:
(1) Einrichtung eines den Anforderungen des Vereins entsprechenden
Rechnungswesens mit laufender Aufzeichnung der Einnahmen/Ausgaben
und Führung eines Vermögensverzeichnisses als Mindesterfordernis
(2) Erstellen einer Zuchtordnung und Gebührenordnung
(3) Erstellung des Jahresvoranschlags, des Rechenschaftsberichts und des
Rechnungsabschlusses
(4) Vorbereitung und Einberufung der Generalversammlung in den Fällen des
§ 9 Abs. 1 und Abs. 2 lit. a – c dieser Statuten
(5) Information der Vereinsmitglieder über die Vereinstätigkeit, die
Vereinsgebarung und den geprüften Rechnungsabschluss
(6) Verwaltung des Vereinsvermögens
(7) Aufnahme von ordentlichen Mitgliedern und Ausschluss von ordentlichen
und außerordentlichen Vereinsmitgliedern
(8) Aufnahme und Kündigung von Angestellten des Vereins.
§ 13: Besondere Obliegenheiten einzelner Vorstandsmitglieder
(1) Der/die Obmann/Obfrau führt die laufenden Geschäfte des Vereins.
Der/die Schriftführer/in unterstützt den/die Obmann/Obfrau bei der Führung
der Vereinsgeschäfte.
(2) Der/die Obmann/Obfrau vertritt den Verein nach außen. Schriftliche
Ausfertigungen des Vereins bedürfen zu ihrer Gültigkeit der Unterschriften
des/der Obmanns/Obfrau und des Schriftführers/der Schriftführerin, in
Geldangelegenheiten (Vermögenswerte, Dispositionen) des/der
Obmanns/Obfrau und des Kassiers/der Kassierin. Rechtsgeschäfte
zwischen Vorstandsmitgliedern und Verein bedürfen der Zustimmung eines
anderen Vorstandsmitglieds.
(3) Rechtsgeschäftliche Bevollmächtigungen, den Verein nach außen zu
vertreten bzw. für ihn zu zeichnen, können ausschließlich von den in Abs. 2
genannten Vorstandsmitgliedern erteilt werden.
(4) Bei Gefahr im Verzug ist der/die Obmann/Obfrau berechtigt, auch in
Angelegenheiten, die in den Wirkungsbereich der Generalversammlung
oder des Vorstands fallen, unter eigener Verantwortung selbständig
Anordnungen zu treffen; im Innenverhältnis bedürfen diese jedoch der
nachträglichen Genehmigung durch das zuständige Vereinsorgan.
(5) Der/die Obmann/Obfrau führt den Vorsitz in der Generalversammlung und
im Vorstand.
(6) Der/die SchriftführerIn führt die Protokolle der Generalversammlung und
des Vorstands.
(7) Der/die KassierIn ist für die ordnungsgemäße Geldgebarung des Vereins
verantwortlich.
(8) Der/die ZuchtwartIn führt das Zuchtbuch und ihm/ ihr obliegt das
Zuchtgeschehen
(9) Im Fall der Verhinderung treten an die Stelle des/der Obmanns/Obfrau, des
Schriftführers/der Schriftführerin, des Zuchtwartes/der Zuchtwartin oder
des Kassiers/der Kassierin ihre StellvertreterInnen.
§ 14: Rechnungsprüfer
(1) Zwei Rechnungsprüfer werden von der Generalversammlung auf die Dauer
von 4 Jahren gewählt. Wiederwahl ist möglich. Die Rechnungsprüfer dürfen
keinem Organ – mit Ausnahme der Generalversammlung – angehören,
dessen Tätigkeit Gegenstand der Prüfung ist.
(2) Den Rechnungsprüfern obliegt die laufende Geschäftskontrolle sowie die
Prüfung der Finanzgebarung des Vereins im Hinblick auf die
Ordnungsmäßigkeit der Rechnungslegung und die statutengemäße
Verwendung der Mittel. Der Vorstand hat den Rechnungsprüfern die
erforderlichen Unterlagen vorzulegen und die erforderlichen Auskünfte zu
erteilen. Die Rechnungsprüfer haben dem Vorstand über das Ergebnis der
Prüfung zu berichten.
(3) Rechtsgeschäfte zwischen Rechnungsprüfern und Verein bedürfen der
Genehmigung durch die Generalversammlung. Im Übrigen gelten für die
Rechnungsprüfer die Bestimmungen des § 11 Abs. 8 bis 10 sinngemäß.
§ 15: Schlichtungseinrichtung
(1) Zur Schlichtung aller aus dem Vereinsverhältnis entstehenden
Streitigkeiten ist die vereinsinterne Schlichtungseinrichtung zu berufen. Es
ist eine „Schlichtungseinrichtung“ im Sinne des Vereinsgesetzes 2002 und
kein Schiedsgericht nach den §§ 577 ff ZPO.
(2) Die Schlichtungseinrichtung setzt sich aus drei ordentlichen
Vereinsmitgliedern zusammen. Es wird derart gebildet, dass jeder Streitteil
innerhalb von 7 Tagen dem Vorstand ein Mitglied als Schiedsrichter
namhaft macht. Diese beiden Mitglieder wählen ein weiteres
Vereinsmitglied als Vorsitzenden der Schlichtungseinrichtung. Wird dabei
kein Einvernehmen erzielt, entscheidet unter den Vorgeschlagenen das
Los. Die Mitglieder der Schlichtungseinrichtung dürfen keinem Organ – mit
Ausnahme der Generalversammlung – angehören, dessen Tätigkeit
Gegenstand der Streitigkeit ist.
(3) Die Schlichtungseinrichtung fällt ihre Entscheidung nach Gewährung
beiderseitigen Gehörs bei Anwesenheit aller seiner Mitglieder mit einfacher
Stimmenmehrheit. Es entscheidet nach bestem Wissen und Gewissen. Die
Entscheidungen sind vereinsintern endgültig.
(4) Sofern das Verfahren vor der Schlichtungseinrichtung nicht früher beendet
ist, steht für Rechtsstreitigkeiten nach Ablauf von sechs Monaten ab
Anrufung der Schlichtungseinrichtung der
ordentliche Rechtsweg offen.
Die Anrufung des ordentlichen Gerichtes kann nur insofern
ausgeschlossen werden, als ein Schiedsgericht nach den §§ 577 ZPO
eingerichtet wird.
§ 16: Freiwillige Auflösung des Vereins
(1) Die freiwillige Auflösung des Vereins kann nur in einer eigens zu diesem
Zwecke einberufenen Generalversammlung und nur mit Zweidrittelmehrheit
der abgegebenen gültigen Stimmen beschlossen werden.
(2) Diese Generalversammlung hat auch – sofern Vereinsvermögen vorhanden
ist – über die Abwicklung zu beschließen. Insbesondere hat sie einen
Abwickler zu berufen und Beschluss darüber zu fassen, wem dieser das
nach Abdeckung der Passiven verbleibende Vereinsvermögen zu
übertragen hat. Dieses Vermögen soll, soweit dies möglich und erlaubt ist,
einer Organisation zufallen, die gleiche oder ähnliche Zwecke wie dieser
Verein verfolgt, sonst Zwecken der Sozialhilfe.
(3) Der letzte Vorstand hat die freiwillige Auflösung binnen vier Wochen nach
Beschlussfassung der Vereinsbehörde schriftlich anzuzeigen.
§ 17: Datenschutzverordnung
Jeder Eintrag unserer Mitglieder ist freiwillig und kann jederzeit auf Wunsch entfernt werden. Es werden nur zweckgebundene Daten veröffentlicht. Es besteht das Recht auf Auskunft, Korrektur, Widerruf, Einschränkung, Löschung und Übertragung der persönlichen Daten.
Ebensee am Traunsee am 18.08.2018 Christine Loidl