Statuten ( Vereinsgesetz) des Klubs

Statuten

Papillon & Phalène Klub Österreich

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§ 1: Name, Sitz und Tätigkeitsbereich 

 

(1) Der Verein führt den Namen "Papillon & Phalène Klub Österreich"

(2) Er hat seinen Sitz in 8911 Admont

(3) Er erstreckt seine Tätigkeit auf ganz Österreich.

(4) Die Errichtung von Zweigvereinen ist nicht beabsichtigt. 

 

 

§ 2: Zweck 

 

Der Verein, dessen Tätigkeit nicht auf Gewinn gerichtet ist, bezweckt - die Verbreitung und Förderung der Rassehundezucht von Papillon & Phalène. -Zusammenschluss der Züchter und Hundehalter von Papillon & Phalène im Vereinsgebiet -Beratung der Vereinsmitglieder durch Schrift und Wort  bei der Zucht, Aufzucht, Fütterung und Pflege der Hunde -gegenseitigem Austausch in allen züchterischen und wirtschaftlichen Angelegenheiten der Hundezucht und dieselben der Öffentlichkeit gegenüber zu vertreten. Förderung der Gesundheit und der genetischen Gesundheit der Welpen sowie die artgerechte Haltung im Sinne des österreichischen Tierschutzgesetzes. Festlegung der Grundsätze für die Zucht von Papillon und Phalène. Führen eines Zuchtbuches und Ausstellen von Ahnentafeln für Welpen. 

 

 

§ 3: Mittel zur Erreichung des Vereinszwecks 

 

(1) Der Vereinszweck soll durch die in den Abs. 2 und 3 angeführten materiellen und ideellen Mittel erreicht werden.

(2) Die erforderlichen materiellen Mittel sollen aufgebracht werden durch  

      a) Beitrittsgebühren
      b) Mitgliedsbeiträge
      c) Gebühren für Ahnentafeln
      d) Spenden und sonstige Zuwendungen 
 

(3) Als ideelle Mittel dienen  

     a) das Betreiben einer Website und/oder sonstiger elektronischer Medien 
         www.:papillonklub.at  und www.facebook.com/Papillon-Phalene-Klub

     b) das Festlegen der Grundsätze für die Zucht, mit dem Ziel die Gesundheit
         von Papillon & Phalène zu fördern und zu verbessern.

     c) die Weitergabe von gesicherten Erkenntnissen von Papillon & Phalène in
         allen Bereichen der Zucht, Haltung und Erziehung 

     d) das Vertiefen der Mensch-Hund Beziehung 

     e) Versammlungen und Treffen zum Erfahrungs- und Meinungsaustausch 

 

§ 4: Arten der Mitgliedschaft  

(1) Die Mitglieder des Vereins gliedern sich in ordentliche und
     außerordentliche Mitglieder sowie Ehrenmitglieder.   
(2) Ordentliche Mitglieder sind jene, die sich voll an der Vereinsarbeit
      beteiligen.
(3) Außerordentliche Mitglieder sind solche, die die Vereinstätigkeit vor allem
     durch Zahlung eines Mitgliedsbeitrags fördern.
(4) Ehrenmitglieder sind Personen, die hierzu wegen besonderer Verdienste
     um den Verein ernannt werden. 
 

 

§ 5: Erwerb der Mitgliedschaft  

(1) Um Mitgliedschaft im Vereins können alle Papillon- und Phalènezüchter
      und Hundefreunde des In- und Auslandes ansuchen, die dem
      gemeinnützigen Vereinszweck dienlich sein wollen. 
 

(2) Über die Aufnahme von ordentlichen Mitgliedern entscheidet der Vorstand.
      Die Aufnahme kann ohne Angabe von Gründen verweigert werden.   
(3) Ein außerordentliches Mitglied darf von jedem Vorstandsmitglied
      aufgenommen werden.   
(4) Der Austritt kann nur zum 31. Dezember erfolgen. Er muss dem Vorstand
      mindestens 2 Monate vorher schriftlich mitgeteilt werden. Erfolgt die
      Anzeige verspätet, so ist sie erst zum nächsten Austrittstermin wirksam.
      Für die Rechtzeitigkeit ist das Datum der Postaufgabe maßgeblich.   
(5) Der Vorstand kann ein Mitglied ausschließen, wenn dieses trotz
      zweimaliger schriftlicher Mahnung unter Setzung einer angemessenen
      Nachfrist länger als sechs Monate mit der Zahlung der Mitgliedsbeiträge im
      Rückstand ist. Die Verpflichtung zur Zahlung der fällig gewordenen
      Mitgliedsbeiträge bleibt hiervon unberührt.   
(6) Der Ausschluss eines Mitglieds aus dem Verein kann vom Vorstand auch
      wegen grober Verletzung anderer Mitgliedspflichten und wegen
      unehrenhaften Verhaltens verfügt werden. Gegen den Ausschluss ist sie
      Berufung an die Generalversammlung zulässig, bis zu deren Entscheidung
      ruhen die Mitgliedsrechte. 

(7) Die Aberkennung der Ehrenmitgliedschaft kann aus den im Abs. 4
     genannten Gründen von der Generalversammlung über Antrag des
     Vorstands beschlossen werden. 
 

 

§ 7: Rechte und Pflichten der Mitglieder 

(1) Die Mitglieder sind berechtigt, an allen Veranstaltungen des Vereins
      teilzunehmen und die Einrichtungen des Vereins zu beanspruchen. 
  

(2) Das Stimmrecht in der Generalversammlung sowie das aktive und passive
      Wahlrecht steht allen Mitgliedern zu.   
(3) Die Mitglieder sind in jeder Generalversammlung vom Vorstand über die
      Tätigkeit und finanzielle Gebarung des Vereins zu informieren.   
(4) Die Mitglieder sind vom Vorstand über den geprüften Rechnungsabschluss
     (Rechnungslegung) zu informieren. Geschieht dies in der
     Generalversammlung, sind die Rechnungsprüfer einzubinden.   
(5) Die Mitglieder sind verpflichtet, die Interessen des Vereins nach Kräften zu
     fördern und alles zu unterlassen, wodurch das Ansehen und der Zweck des
     Vereins Nachteile erleiden könnte. Sie haben die Vereinsstatuten und die
     Beschlüsse der Vereinsorgane zu beachten. 
 

(6) Die ordentlichen und außerordentlichen Mitglieder sind zur pünktlichen
      Zahlung der Beitrittsgebühren und der Mitgliedsbeiträge in der von der
     Generalversammlung beschlossenen Höhe verpflichtet. 
 

 

§ 8: Vereinsorgane 

Organe des Vereins sind
     a) die Generalversammlung (§§ 9 und 10)
     b) der Vorstand (§§ 11, 12 und 13)
     c) die Rechnungsprüfer (§ 14) 

     d) Schichtungseinrichtung (§ 15)

 

§ 9: Generalversammlung  

(1) Die Generalversammlung ist die „Mitgliederversammlung“ im Sinne des
     Vereinsgesetzes 2002. Eine ordentliche Generalversammlung findet alle 4
     Jahre statt.   
(2) Eine außerordentliche Generalversammlung findet auf 
 

     a) Beschluss des Vorstands oder der ordentlichen Generalversammlung
     b) schriftlichen Antrag von mindestens einem Zehntel der Mitglieder
     c) Verlangen der Rechnungsprüfer
     d) Beschluss der/eines Rechnungsprüfer/s 
binnen vier Wochen statt. 

(3) Sowohl zu den ordentlichen wie auch zu den außerordentlichen
     Generalversammlungen sind alle Mitglieder mindestens zwei Wochen vor
     dem Termin schriftlich oder per E-Mail einzuladen. Die Anberaumung der
     Generalversammlung hat unter Angabe der Tagesordnung zu erfolgen. Die
     Einberufung erfolgt durch den Vorstand oder durch die/einen
     Rechnungsprüfer. 

(4) Anträge zur Generalversammlung sind mindestens drei Tage vor dem
     Termin der Generalversammlung beim Vorstand schriftlich oder per E-Mail
     einzureichen. 
 

(5) Gültige Beschlüsse – ausgenommen solche über einen Antrag auf
     Einberufung einer außerordentlichen Generalversammlung – können nur
     zur Tagesordnung gefasst werden. 
 

(6) An der Generalversammlung sind alle Mitglieder teilnahmeberechtigt.
     Stimmberechtigt sind alle Mitglieder. Jedes Mitglied hat eine Stimme. Die
     Übertragung des Stimmrechts auf ein anderes Mitglied im Wege einer
     schriftlichen Bevollmächtigung ist nicht zulässig. 
 

(7) Die Generalversammlung ist ohne Rücksicht auf die Anzahl der
     Erschienenen beschlussfähig. 
 

(8) Die Wahlen und die Beschlussfassungen in der Generalversammlung
     erfolgen in der Regel mit einfacher Stimmenmehrheit. Beschlüsse, mit
     denen das Statut des Vereins geändert oder der Verein aufgelöst werden
     soll, bedürfen jedoch einer qualifizierten Mehrheit von zwei Dritteln der
     abgegebenen gültigen Stimmen. 
 

(9) Den Vorsitz in der Generalversammlung führt der/die Obmann/Obfrau, in
     dessen/deren Verhinderung sein/e/ihr/e Stellvertreter/in. Wenn auch diese/r
     verhindert ist, so führt das an Jahren älteste anwesende Vorstandsmitglied
     den Vorsitz. 
 

 

§ 10: Aufgaben der Generalversammlung 

 

Der Generalversammlung sind folgende Aufgaben vorbehalten:  

     a) Beschlussfassung über den Voranschlag
     b) Entgegennahme und Genehmigung des Rechenschaftsberichts und des
          Rechnungsabschlusses unter Einbindung der Rechnungsprüfer
     c) Wahl und Enthebung der Mitglieder des Vorstands und der
         Rechnungsprüfer
     d) Genehmigung von Rechtsgeschäften zwischen Rechnungsprüfern und
         Verein
     e) Entlastung des Vorstands
     f) Festsetzung der Höhe der Beitrittsgebühr und der Mitgliedsbeiträge für
        ordentliche und für außerordentliche Mitglieder
     g) Verleihung und Aberkennung der Ehrenmitgliedschaft
     h) Beschlussfassung über Statutenänderungen und die freiwillige
         Auflösung des Vereins
      i) Beratung und Beschlussfassung über sonstige auf der Tagesordnung
         stehende Fragen. 

  

§ 11: Vorstand  

(1) Der Vorstand besteht aus mindestens vier und höchstens 8 Mitgliedern,
     und zwar aus Obmann/Obfrau, SchriftführerIn, KassierIn sowie ZuchtwartIn
     und deren StellvertreterIn. Die Wahl weiterer Beiräte ist möglich.   

(2) Der Vorstand wird von der Generalversammlung gewählt. Der Vorstand hat
     bei Ausscheiden eines gewählten Mitglieds das Recht, an seine Stelle ein
     anderes wählbares Mitglied zu kooptieren, wozu die nachträgliche
     Genehmigung in der nächstfolgenden Generalversammlung einzuholen ist.
     Fällt der Vorstand ohne Selbstergänzung durch Kooptierung überhaupt
     oder auf unvorhersehbar lange Zeit aus, so ist jeder Rechnungsprüfer
     verpflichtet, unverzüglich eine außerordentliche Generalversammlung zum
     Zweck der Neuwahl eines Vorstands einzuberufen. Sollten auch die
     Rechnungsprüfer handlungsunfähig sein, hat jedes ordentliche Mitglied,
     das die Notsituation erkennt, unverzüglich die Bestellung eines Kurators
     beim zuständigen Gericht zu beantragen, der umgehend eine
     außerordentliche Generalversammlung einzuberufen hat.   

(3) Die Funktionsperiode des Vorstands beträgt 4 Jahre, Wiederwahl ist
      möglich. Jede Funktion im Vorstand ist persönlich auszuüben.   
(4) Der Vorstand wird vom Obmann/von der Obfrau, bei Verhinderung von
      seinem/seiner/ihrem/ihrer StellvertreterIn, schriftlich oder mündlich
      einberufen. Ist auch diese/r auf unvorhersehbar lange Zeit verhindert, darf
      jedes sonstige Vorstandsmitglied den Vorstand einberufen.   
(5) Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn alle seine Mitglieder eingeladen
      wurden und mindestens die Hälfte von ihnen anwesend ist.   
(6) Der Vorstand fasst seine Beschlüsse mit einfacher Stimmenmehrheit, bei
      Stimmengleichheit gibt die Stimme des/der Vorsitzenden den Ausschlag.  (7) Den Vorsitz führt der/die Obmann/Obfrau, bei Verhinderung sein/e/ihr/e
      Stellvertreter/in. Ist auch diese/r verhindert, obliegt der Vorsitz dem an
      Jahren ältesten anwesenden Vorstandsmitglied oder jenem
      Vorstandsmitglied, das die übrigen Vorstandsmitglieder mehrheitlich dazu
      bestimmen.   

(8) Außer durch den Tod und Ablauf der Funktionsperiode (Abs. 3) erlischt die
      Funktion eines Vorstandsmitglieds durch Enthebung (Abs. 9) und Rücktritt
      (Abs. 10).   

(9) Die Generalversammlung kann jederzeit den gesamten Vorstand oder
      einzelne seiner Mitglieder entheben. Die Enthebung tritt mit Bestellung des
      neuen Vorstands bzw. Vorstandsmitglieds in Kraft.   

(10) Die Vorstandsmitglieder können jederzeit schriftlich ihren Rücktritt
      erklären. Die Rücktrittserklärung ist an den Vorstand, im Falle des
      Rücktritts des gesamten Vorstands an die Generalversammlung zu richten.
      Der Rücktritt wird erst mit Wahl bzw. Kooptierung (Abs. 2) eines
      Nachfolgers wirksam. 
 

 

§ 12: Aufgaben des Vorstands 

Dem Vorstand obliegt die Leitung des Vereins. Er ist das „Leitungsorgan“ im Sinne des Vereinsgesetzes 2002. Ihm kommen alle Aufgaben zu, die nicht durch die Statuten einem anderen Vereinsorgan zugewiesen sind. In seinen Wirkungsbereich fallen insbesondere folgende Angelegenheiten:

(1) Einrichtung eines den Anforderungen des Vereins entsprechenden
     Rechnungswesens mit laufender Aufzeichnung der Einnahmen/Ausgaben
     und Führung eines Vermögensverzeichnisses als Mindesterfordernis
(2) Erstellen einer Zuchtordnung und Gebührenordnung
(3) Erstellung des Jahresvoranschlags, des Rechenschaftsberichts und des
     Rechnungsabschlusses
(4) Vorbereitung und Einberufung der Generalversammlung in den Fällen des
     § 9 Abs. 1 und Abs. 2 lit. a – c dieser Statuten
(5) Information der Vereinsmitglieder über die Vereinstätigkeit, die
     Vereinsgebarung und den geprüften Rechnungsabschluss
(6) Verwaltung des Vereinsvermögens
(7) Aufnahme von ordentlichen Mitgliedern und Ausschluss von ordentlichen
     und außerordentlichen Vereinsmitgliedern
(8) Aufnahme und Kündigung von Angestellten des Vereins. 

 

§ 13: Besondere Obliegenheiten einzelner Vorstandsmitglieder 

(1) Der/die Obmann/Obfrau führt die laufenden Geschäfte des Vereins.
     Der/die Schriftführer/in unterstützt den/die Obmann/Obfrau bei der Führung
     der Vereinsgeschäfte.   
(2) Der/die Obmann/Obfrau vertritt den Verein nach außen. Schriftliche
      Ausfertigungen des Vereins bedürfen zu ihrer Gültigkeit der Unterschriften
      des/der Obmanns/Obfrau und des Schriftführers/der Schriftführerin, in
      Geldangelegenheiten (Vermögenswerte, Dispositionen) des/der
      Obmanns/Obfrau und des Kassiers/der Kassierin. Rechtsgeschäfte
      zwischen Vorstandsmitgliedern und Verein bedürfen der Zustimmung eines
      anderen Vorstandsmitglieds.   
(3) Rechtsgeschäftliche Bevollmächtigungen, den Verein nach außen zu
     vertreten bzw. für ihn zu zeichnen, können ausschließlich von den in Abs. 2
     genannten Vorstandsmitgliedern erteilt werden.   
(4) Bei Gefahr im Verzug ist der/die Obmann/Obfrau berechtigt, auch in
     Angelegenheiten, die in den Wirkungsbereich der Generalversammlung
     oder des Vorstands fallen, unter eigener Verantwortung selbständig
     Anordnungen zu treffen; im Innenverhältnis bedürfen diese jedoch der
     nachträglichen Genehmigung durch das zuständige Vereinsorgan.   
(5) Der/die Obmann/Obfrau führt den Vorsitz in der Generalversammlung und
     im Vorstand.   
(6) Der/die SchriftführerIn führt die Protokolle der Generalversammlung und
     des Vorstands. 

(7) Der/die KassierIn ist für die ordnungsgemäße Geldgebarung des Vereins
     verantwortlich. 
 

(8) Der/die ZuchtwartIn führt das Zuchtbuch und ihm/ ihr obliegt das
     Zuchtgeschehen
 

(9) Im Fall der Verhinderung treten an die Stelle des/der Obmanns/Obfrau, des
     Schriftführers/der Schriftführerin, des Zuchtwartes/der Zuchtwartin oder
     des Kassiers/der Kassierin ihre StellvertreterInnen. 

 

§ 14: Rechnungsprüfer 

(1) Zwei Rechnungsprüfer werden von der Generalversammlung auf die Dauer
     von 4 Jahren gewählt. Wiederwahl ist möglich. Die Rechnungsprüfer dürfen
     keinem Organ – mit Ausnahme der Generalversammlung – angehören,
     dessen Tätigkeit Gegenstand der Prüfung ist.   
(2) Den Rechnungsprüfern obliegt die laufende Geschäftskontrolle sowie die
      Prüfung der Finanzgebarung des Vereins im Hinblick auf die
     Ordnungsmäßigkeit der Rechnungslegung und die statutengemäße
     Verwendung der Mittel. Der Vorstand hat den Rechnungsprüfern die
     erforderlichen Unterlagen vorzulegen und die erforderlichen Auskünfte zu
     erteilen. Die Rechnungsprüfer haben dem Vorstand über das Ergebnis der
     Prüfung zu berichten.   
(3) Rechtsgeschäfte zwischen Rechnungsprüfern und Verein bedürfen der
     Genehmigung durch die Generalversammlung. Im Übrigen gelten für die
     Rechnungsprüfer die Bestimmungen des § 11 Abs. 8 bis 10 sinngemäß. 

 

§ 15: Schlichtungseinrichtung  

(1) Zur Schlichtung aller aus dem Vereinsverhältnis entstehenden
     Streitigkeiten ist die vereinsinterne Schlichtungseinrichtung zu berufen. Es
     ist eine „Schlichtungseinrichtung“ im Sinne des Vereinsgesetzes 2002 und
     kein Schiedsgericht nach den §§ 577 ff ZPO.   
(2) Die Schlichtungseinrichtung setzt sich aus drei ordentlichen
     Vereinsmitgliedern zusammen. Es wird derart gebildet, dass jeder Streitteil
     innerhalb von 7 Tagen dem Vorstand ein Mitglied als Schiedsrichter
     namhaft macht. Diese beiden Mitglieder wählen ein weiteres
     Vereinsmitglied als Vorsitzenden der Schlichtungseinrichtung. Wird dabei
     kein Einvernehmen erzielt, entscheidet unter den Vorgeschlagenen das
     Los. Die Mitglieder der Schlichtungseinrichtung dürfen keinem Organ – mit
     Ausnahme der Generalversammlung – angehören, dessen Tätigkeit
     Gegenstand der Streitigkeit ist.   
(3) Die Schlichtungseinrichtung fällt ihre Entscheidung nach Gewährung
     beiderseitigen Gehörs bei Anwesenheit aller seiner Mitglieder mit einfacher
     Stimmenmehrheit. Es entscheidet nach bestem Wissen und Gewissen. Die
     Entscheidungen sind vereinsintern endgültig. 
 

(4) Sofern das Verfahren vor der Schlichtungseinrichtung nicht früher beendet
     ist, steht für Rechtsstreitigkeiten nach Ablauf von sechs Monaten ab
     Anrufung der 
Schlichtungseinrichtung der ordentliche Rechtsweg offen.
     Die Anrufung des ordentlichen Gerichtes kann nur insofern
     ausgeschlossen werden, als ein Schiedsgericht nach den §§ 577 ZPO
     eingerichtet wird. 

  

§ 16: Freiwillige Auflösung des Vereins  

(1) Die freiwillige Auflösung des Vereins kann nur in einer eigens zu diesem
     Zwecke einberufenen Generalversammlung und nur mit Zweidrittelmehrheit
     der abgegebenen gültigen Stimmen beschlossen werden. 
 

(2) Diese Generalversammlung hat auch – sofern Vereinsvermögen vorhanden
     ist – über die Abwicklung zu beschließen. Insbesondere hat sie einen
     Abwickler zu berufen und Beschluss darüber zu fassen, wem dieser das
     nach Abdeckung der Passiven verbleibende Vereinsvermögen zu
     übertragen hat. Dieses Vermögen soll, soweit dies möglich und erlaubt ist,
     einer Organisation zufallen, die gleiche oder ähnliche Zwecke wie dieser
     Verein verfolgt, sonst Zwecken der Sozialhilfe. 
  

(3) Der letzte Vorstand hat die freiwillige Auflösung binnen vier Wochen nach
     Beschlussfassung der Vereinsbehörde schriftlich anzuzeigen. 
 

 

§ 17: Datenschutzverordnung  

Jeder Eintrag unserer Mitglieder ist freiwillig und kann jederzeit auf Wunsch entfernt werden. Es werden nur zweckgebundene Daten veröffentlicht. Es besteht das Recht auf Auskunft, Korrektur, Widerruf, Einschränkung, Löschung und Übertragung der persönlichen Daten. 

 

 

 

Ebensee am Traunsee am 18.08.2018                                  Christine Loidl