ZUCHTORDNUNG des PPKÖ 1/2023________________________________
Das Ziel des Papillon und Phalène Klub Österreich (kurz PPKÖ) ist die Zucht eines gesunden, wesensfesten und ausdrucksvollen Zwergspaniel, der aufmerksam, anhänglich und gut sozialisiert ist. Für die Erreichung dieses Ziels gibt die folgende Zuchtordnung den äußeren Rahmen durch Lenkung der Papillon- und Phalènezucht und sie dient dem Schutz der Mutterhündin.
Die Zuchtordnung ist für alle Mitglieder des PPKÖ verbindlich. Die Züchter sind satzungsgemäß verpflichtet, die Zuchtordnung einzuhalten und ihre Zuchtvorhaben danach auszurichten. Die Anerkennung der Zuchtordnung erfolgt mit dem Beitritt zum PPKÖ. Zur Zucht dürfen nur gesunde Hunde verwendet werden, die eine Ahnentafel besitzen.
§ 1 Zuchtwart/Zuchtwartstellvertreter
a) Der Zuchtwart überwacht und kontrolliert die Einhaltung der Zuchtordnung. Zu diesem Zweck darf dem Zuchtwart
oder einer von ihm bestimmten
Person der Zutritt zur Zuchtstätte nach vorheriger Anmeldung nicht verwehrt werden.
b) Der
Zuchtwart steht den Mitgliedern beratend zur Seite.
c) Alle Meldungen, Gesundheitstests und zuchtrelevanten
Unterlagen sind dem Zuchtwart und der Geschäftsstelle gleichermaßen zu übermitteln.
§ 2 Züchter
a) Die Züchter stimmen einer Eintragung ihrer Zuchtdaten in einer vereinsinternen Zuchtdatenbank zu, welche von Zuchtwart und
Geschäftsstelle
geführt wird.
b) Als Züchter gilt der Eigentümer der Hündin zum Zeitpunkt der
Deckung.
c) Die geltenden österreichischen Tierschutz- und Tierhaltungsbestimmungen in der jeweils geltenden
Fassung sind von allen Züchtern einzuhalten.
§ 3 Zuchtzulassung
a) Jeder Zuchthund wird vor dem ersten Zuchteinsatz und vor Zuchtzulassung durch den Zuchtwart des PPKÖ vom Tierarzt
untersucht. Dafür ist das
Formular Gesundheitsattest vom PPKÖ zu verwenden.
b) Weitere Voraussetzung für die
Zuchtzulassung ist die Erbringung der erforderlichen vom PPKÖ vorgeschriebenen Zuchtuntersuchungen. Siehe
Zuchtuntersuchungen §16 in der Zuchtordnung. Der Zuchtwart prüft und erteilt/erteilt nicht die Zuchtzulassung der Hündin/des Rüden.
c) Bei Vorliegen sämtlicher Zuchtvoraussetzungen erteilt der Zuchtwart einmalig auf schriftlichen Antrag des Züchters vor dem ersten
Deckakt die
schriftliche Zulassung zur Zucht. Die Zuchtzulassung ist bis auf Widerruf unter Einhaltung der Zuchtordnung gültig.
§ 4 Zuchtalter
a) Rüden dürfen ab erteilter Zuchtzulassung, frühestens ab dem 13. Lebensmonat ohne altersmäßige Beschränkung zum Decken
verwendet werden.
b) Hündinnen dürfen ab erteilter Zuchtzulassung, ab dem 16. Lebensmonat gedeckt
werden.
c) Hündinnen scheiden nach dem vollendeten 8 Lebensjahr, nach dem 5 Wurf oder nach dem 2 Kaiserschnitt aus
der Zucht aus,
§ 5 Deckakt
a) Vor jedem geplanten Deckakt ist der Zuchtwart über die Wahl des Deckpartners zu informieren.
b) Der Zuchtwart kann beratend zur Seite stehen, die Wahl des Deckpartners obliegt jedoch dem Besitzer der Hündin.
c) Papillons dürfen nur mit Papillons und Phalène nur mit Phalène verpaart werden.
d) Inzuchtverpaarungen 1. und 2. Grades sind nicht zulässig.
e) Vor dem Deckakt hat sich der Hündinnenbesitzer vom Vorliegen einer anerkannten Ahnentafel, der vorgeschriebenen Untersuchungen und
der
Zuchtzulassung des Zuchtpartners zu überzeugen.
f) Die Deckbescheinigung inkl. aller
vorgeschriebenen Unterlagen ist vom Hündinnenbesitzer innerhalb einer Woche nach erfolgtem Deckakt an den
Zuchtwart und an die Geschäftsstelle in Kopie per E-Mail oder mit der Post zu übersenden.
g)
Ein Nachdecken der Hündin innerhalb derselben Hitze durch einen anderen Rüden ist nicht zulässig. Im Zweifelsfall ist ein DNA Test zum Nachweis
der Vaterschaft zu erbringen.
h) Rüden dürfen ausnahmslos nur Hündinnen decken, die in einem
Zuchtverein registriert sind und eine Ahnentafel besitzen. Es muss davon
ausgegangen werden können, dass der Wurf in einem Vereinsregister eingetragen wird und die Welpen daher auch Ahnentafeln besitzen werden.
i) Es dürfen nur Hunde verpaart werden, wenn auf Basis des DNA-Screenings
davon ausgegangen werden kann, dass es bei der Verpaarung zu keinen
erkrankten Welpen kommen wird. Besitzt ein Zwergspaniel kein DNA-Screening, so muss der Partner ein komplett freies DNA-Screening vorweisen.
Sollte ein Partner jedoch Träger einer Erbkrankheit sein, so muss der Deckpartner nachweisen, dass er nicht Träger dieser Erbkrankheit ist.
j) Die Deckgebühr ist im Allgemeinen nach erfolgter Deckung zu bezahlen und soll vor dem geplanten Deckakt festgelegt werden. Ein
eventuelles
Nachdecken ist meist inkludiert, wenn die Hündin nicht aufgenommen hat.
§ 6) Ausländischer Deckrüde
a) Wird eine in Österreich stehende Hündin von einem ausländischen Rüden gedeckt, so muss der ausländische Rüde eine gültige
Zuchtzulassung und
alle im Heimatland vorgeschriebenen Untersuchungen besitzen.
b) Die Hündin benötigt ein
DNA-Screening bzw. muss nachweisen können, keinerlei Träger einer Erbkrankheit zu sein (z. B. wenn beide Elterntiere frei
von Erbkrankheiten sind).
c) Sollte die Hündin jedoch Träger einer Erbkrankheit sein, so muss
der ausländische Rüde nachweisen, dass er nicht Träger dieser Krankheit ist.
§ 7) Künstliche Besamung
a) Künstliche Besamung ist erlaubt. Sie ist dem Zuchtwart zu melden.
§ 8) Importe
a) Untersuchungsergebnisse der jeweiligen Herkunftsländer werden übernommen, sofern sie den Zuchtvoraussetzungen des Papillon-
und Phalène
Klub Österreich gleichkommen.
b) Beim Import einer trächtigen Hündin müssen sowohl die Hündin
als auch der Deckrüde in ein anerkanntes Zucht- oder Stammbuch eingetragen sein
und in ihrem Heimatland zur Zucht zugelassen sein. Diese Bescheinigungen beider Hunde sind gemeinsam mit dem Deckschein dem Zuchtwart
vorzulegen.
c) Die Verpaarung muss nach den DNA-Richtlinen des PPKÖ erfolgt
sein.
d) Vor einer weiteren Zuchtverwendung haben die importierten Hunde die vorgeschriebenen Zuchtuntersuchungen
des PPKÖ zu erfüllen.
§ 9) Wurf, Wurfanzahl, Wurfabstand
a) Als Wurf gilt jede erfolgte Geburt, aus der Welpen aufgezogen worden sind und die ins Hundezuchtbuch eingetragen
wurden.
b) Mit einer Hündin dürfen höchstens fünf Würfe gezüchtet werden, so ferne es die Kondition und
Konstitution einer Hündin zulassen.
c) Es ist pro Hündin nur ein Wurf pro Kalenderjahr
zulässig.
d) Nach einem zweiten Kaiserschnitt scheidet die Hündin aus der Zucht aus.
e) In einer Zuchtstätte dürfen nicht mehr als 6 Würfe Papillon/Phalène pro Jahr geworfen werden. Damit eine gute Sozialisierung der Welpen
erfolgen
kann soll ausreichend Zeit für die Welpenaufzucht gegeben sein.
§ 10) Wurfmeldung
a) Der Zuchtwart und die Geschäftsstelle sind binnen 7 Tagen vom gefallenen Wurf (Wurfdatum, Anzahl und Geschlecht der
geworfenen Welpen sowie
Anzahl und Geschlecht der verstorbenen Welpen) mittels Wurfmeldungsformular schriftlich zu verständigen.
b) Ein Leerbleiben der Hündin sowie das spätere Versterben von Welpen ist innerhalb von 7 Tagen dem Zuchtwart und der Geschäftsstelle zu
melden.
c) Jeder Züchter hat Aufzeichnung über seine Würfe und über die Entwicklung der Welpen zu
führen.
§ 11) Wurfabnahme
a) Die Wurfabnahme erfolgt im Zuge der Erstimpfung im Alter von 8 Wochen beim Tierarzt mit dem dafür vorgesehenen
ausführlichen
Wurfabnahmeprotokoll.
b) Das vom Tierarzt unterfertigte Wurfabnahmeprotokoll ist
Grundvoraussetzung für das Ausstellen der Ahnentafeln.
c) Das Wurfabnahmeprotokoll wird unmittelbar nach
Ausfertigung in Kopie an den Zuchtwart und die Geschäftsstelle gesendet.
§ 12) Zwingername
a) Der Zwingername/Zuchtstättenname darf höchstens 35 Buchstaben haben und ist vor dem ersten geplanten Wurf beim PPKÖ zu
beantragen. Das
Formular dazu wird vom PPKÖ zur Verfügung gestellt.
§ 13) Namensgebung der Welpen
a) Welpen, die den Richtlinien der Zuchtordnung des PPKÖ entsprechen, erhalten eine Ahnentafel ausgestellt, die nach erfolgter
Bezahlung der
Eintragungsgebühr zugesandt wird.
b) Der gesamte Name des Rassehundes darf aus höchstens fünf
Wörtern bestehen und maximal 50 Zeichen/Buchstaben haben.
c) Die Rufnamen aller Hunde eines Wurfes müssen den
gleichen Anfangsbuchstaben haben. Der Züchter hat die Rufnamen der Würfe in jeweils
alphabetischer Reihenfolge eintragen zu lassen.
d) Ein gleicher Rufname darf vom selben Züchter
erst nach zehn Jahren wiederverwendet werden.
§ 14) Abgabe der Welpen:
a) Die Welpen dürfen frühestens mit 9 Wochen abgegeben werden.
b) Die Erstimpfung und die Wurfabnahme müssen bereits erfolgt sein.
c) Die Welpen dürfen nur gechipt, mehrfach entwurmt und mit EU-Impfpass an die Welpenkäufer übergeben werden.
§ 15) Zuchtstättenbesichtigung
Bei neuen Züchtern ist vor dem ersten Wurf eine Zuchtstättenbesichtigung durchzuführen bei der die Aufzuchtgegebenheiten
überprüft werden. Sie wird durch den Zuchtwart oder ein von ihm benanntes Vereinsmitglied durchgeführt. Die Zuchtstättenbesichtigung bietet dem neuen Züchter Gelegenheit im direkten Austausch
Fragen zu stellen. Der Zuchtwart steht mit Rat und Tat, Informationen aus der Praxis und fundiertem Fachwissen zur Rasse, dem Deckakt, der Geburt, der Welpenaufzucht und eventuellen
Verbesserungsmöglichkeiten gerne hilfreich zur Seite.
§ 16) Zuchtuntersuchungen:
1] Patellaluxation:
a) Papillon und
Phalène müssen vor der Zuchtverwendung, jedoch frühestens mit einem Jahr, die Patellauntersuchung (PL) nachweisen.
b) Hunde mit PL-Grad 1 dürfen zur Zucht verwendet werden, hier muss aber der Partner PL-Grad 0 aufweisen.
c) Zuchtverbot besteht bei Hunden mit PL-Grad 2, 3 und PL-Grad 4.
d) Bei Hündinnen ist die Patellauntersuchung nach dem zweiten Wurf zu wiederholen.
e) Bei Rüden ist die Patellauntersuchung mit 3 Jahren zu wiederholen.
f) Die PL Untersuchung darf nur von einem Tierarzt vorgenommen werden, der von der Veterinär Medizinischen Universität Wien zertifiziert
wurde.
Der untersuchende Tierarzt verwendet das dafür eigens vorgesehene Formular.
Folgende Tierärzte sind berechtigt, die Patellauntersuchung durchzuführen: www.vetmeduni.ac.at/de/kleintierchirurgie/dienstleistungen/informationen-fuer-besitzerinnen/patellauntersuchung/
2] Augenuntersuchung:
a) Jeder Zuchthund muss bei einem von der AKVO zugelassenen Augenarzt untersucht werden. Eine Liste aller zugelassenen
Augenärzte ist unter
www.augentierarzt.at unter Mitglieder zu
finden.
b) Diese Untersuchung ist für Deckungen zwischen dem 2. und 8. Geburtstag erforderlich und ist für 2
Decksprünge oder, bei mehr Decksprüngen
innerhalb von 2 Jahren, für maximal 2 Jahre gültig.
c) Deckrüden ab dem 8. Geburtstag,
benötigen keine Untersuchung mehr. Sollte ein Rüde erstmals nach dem 8. Geburtstag zum Deckeinsatz kommen
und bisher noch keine Augenuntersuchung gemacht haben, so hat er eine Augenuntersuchung zu erbringen.
d) Sind beide Deckpartner jünger als 24 Monate, muss zumindest von einem der beiden Deckpartner eine freie Augenuntersuchung
vorliegen.
Diese kann bis zum Alter von 2 Jahren auch vom Haustierarzt lt. Formular PPKÖ vorgenommen werden und hat dann nur bis zum Alter
von 2 Jahren Gültigkeit.
e) Die Ergebnisse sind auf dem von der AKVO vorgeschriebenen Befundformular vom Augenarzt auszufüllen.
f) Hunde, deren Untersuchungsergebnis einen positiven Befund für eine der nachstehend angeführten Diagnosen aufweist, dürfen nur mit
Hunden
gepaart werden, die einen negativen Befund haben:
a] Membrana Pupillaris
persistens – MPP
b] Persistierende hyperpl. Tunica vasculosa lentis / primärer Glaskörper –
PHTVL/PHPV
c] Entropium
d] Ektropium
e]
Trichiasis (ausgenommen Korunkeltrichiasis)
f] Distichiasis
g] Makroblepharon
h] Ektopische
Zilien
i] Korneadystrophie
j] fehlende Punct. Lacrimalis sup
g) Es besteht Zuchtverbot für Hunde, die Befunde mit folgenden Diagnosen haben:
a] Blindheit
b] Katarakt
– kongenital
c] Retinadysplasie – RD
d] Hypoplasie / Mikropapille
e]
Collie Eye Anomalie – CEA
f] Dyspl. L. pectinatum Abnormalität
g] Linsenluxation (primär)
h]
Retinadegeneration – PRA
3) DNA-Screening
a] Bei jeder Verpaarung muss vorher ausgeschlossen werden, dass nicht zwei Träger der gleichen Krankheit miteinander verpaart
werden, da dies zu
kranken Welpen führen kann. Träger sind gesunde Hunde, die aber in ihrer DNA die Gene für eine Erkrankung weitergeben können. Treffen zwei
dieser Gene zusammen, so können die Welpen später an dieser Krankheit erkranken.
b] Daher hat sich
der Papillon und Phalène Klub Österreich als erster Zuchtverband bei dieser Rasse in Österreich, dazu entschieden, dieses
kostenintensive aber doch sehr aussagekräftige DNA-Screening zwingend einzuführen.
c] Ist ein
Deckpartner per DNA-Screening nachweislich frei von allen getesteten Erbkrankheiten (also kein Träger oder erkrankt) so benötigt der
Deckpartner nur noch ein Screening auf Faktor VII Defizienz und von Willebrand Typ I.
d] Sind die
Eltern des Deckpartners beide frei von Erbkrankheiten (per DNA-Screening getestet), also keinerlei Träger, so wird dies für den daraus
entstandenen Welpen übernommen.
e] Ist ein Deckpartner Träger einer Erbkrankheit, so hat der
Deckpartner jedenfalls nachzuweisen, kein Träger dieser Erbkrankheit zu sein. Hunde die
Träger der Bluterkrankheit von Willebrand Typ I sind, werden ab 01.01.2023 nicht mehr zur Zucht zugelassen. Deckhunde mit gültigen
Zuchtzulassungen sind von dieser Regelung nicht betroffen.
f] Das DNA-Screening ist bei der Firma
FERAGEN zu erstellen, da diese für den PPKÖ ein eigenes DNA-Screening speziell für die Rasse Papillon/Phalène
mit allen relevanten Erbkrankheiten ausgearbeitet hat. Gleichwertige DNA-Screenings anderer Labore werden aber ebenfalls anerkannt.
FERAGEN
Strubergasse 26
A – 5020 Salzburg
mail: office@feragen.at
Telefonisch erreichen Sie das Labor unter:
Tel.: +43 (0) 662 / 43 93 83
§ 17) Verstöße gegen die Zuchtordnung
a) Bei geringfügigen Verstößen (= Verstöße, die nicht die gesundheitlichen Qualitätsstandards des PPKÖ gefährden, z.B. Abgabe
des Welpen ab dem
Alter von 8 Wochen jedoch vor dem Alter von 9 Wochen) gegen die Zuchtordnung des Papillon und Phalène Klub Österreich, kommt es zu einer
Abmahnung und/oder es wird eine Gebühr wegen des Verstoßes in Höhe der doppelten Eintragungsgebühr eingehoben (die Eintragungsgebühr für
die Ausstellung der Ahnentafel ist zusätzlich zu bezahlen).
b) Für schwerwiegende oder wiederholte
Verstöße (= Nichteinhaltung der gesundheitlichen Qualitätsstandards des PPKÖ) wird eine Gebühr wegen des
Verstoßes in Höhe der dreifachen Eintragungsgebühr eingehoben (die Eintragungsgebühr für die Ausstellung der Ahnentafel ist zusätzlich zu
bezahlen).
c) Über Höhe und Art des Vergehens wird mittels Vorstandsbeschluss mit einfacher Mehrheit
entschieden.
d) Wird gegen die Zuchtordnung wissentlich und trotz Abmahnungen und Geldstrafen verstoßen, so kann
das Mitglied durch Vorstandsbeschluss aus
dem Verein ausgeschlossen werden.
e) Der Verstoß wird in die Ahnentafel des betroffenen Welpen
eingetragen, wenn sich der Verstoß als gesundheitsrelevant für den Welpen erweist.
Über die Eintragung aller anderen Verstöße in die Ahnentafel entscheidet der Zuchtwart.
f) Bei nicht
zulässigen Verpaarungen werden keine Ahnentafeln ausgestellt.
g) Alle anderen Verstöße werden als
Disziplinarangelegenheit gemäß den Statuten des PPKÖ behandelt.
Diese Zuchtordnung kann bei Bedarf vom
Vorstand ergänzt und/oder geändert werden. Jede Änderung wird den Züchtern schriftlich übermittelt und tritt 3 Monate später in Kraft.
Gültigkeit: Diese Zuchtordnung gilt ab 1.1.2023.